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AGB

Mediahype AGB Videoproduktion

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Video-Aufträge von Auftraggebern (AG) an Mediahype MH dar. Dies gilt insbe- sondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts-oder Ein- kaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen ent- halten. Einkaufsbedingungen des AG müssen von MH gesondert bestätigt werden und können durch HS nur insoweit akzeptiert werden, dass Sie nicht im Widerspruch zu den AGB des MH stehen, bzw. den AGB von MH immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.

Umfang dieser AGB: 2 Seiten.

1. Auftrag, Nutzung, Honorar

1.1 Der durch den AG MH  erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umset- zung von Videoleistungen sowie die Einräumung von Nutzungs- rechten.

1.2 Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Ar- beiten des HS sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem von HS gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.

1.3 Entwürfe von MH dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungs- rechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar.

1.4 Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht MH ein Auskunftsanspruch zu.
1.5 MH hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „mediahype“.

1.6 MH darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AG- Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form.

1.7 Angebote sind freibleibend.
1.8 Korrekturen/Revisionen: Fehlerkorrekturen sind honorarfrei innerhalb von 3 Tagen ab der Präsentation. Revisionen (Ände- rungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Autorkorrekturen und Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produkti- on Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.
1.9 Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teil- honoraren nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders vereinbart ist bei Auftragsbeginn ein Vorschuss von 50% zu zahlen.
1.10 Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich ausgeschlossen.
1.11 Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu erstatten.

1.12 Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand zum Stundensatz von EUR 120 zu vergüten.
1.13 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.

1.14 Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.
1.15 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert wer- den. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen von MH durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von MH. Hierfür erhält MH eine angemessene Frist. Das Gewährleistungs- recht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MH selbst Veränderungen an den Arbeiten vor- genommen hat bzw. vornehmen ließ.

1.17 Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG ab- gesprochen sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen sind MH vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Neben- kosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial, Kuriere, Footage usw..

1.18 Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und geliefer- te Material vom AG nicht veröffentlicht wird.

1.19 Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat MH nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

1.20 Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.21 An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Von MH zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/ Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern MH-internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdatei- en einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von HS. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig.

1.22 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rech- nungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt. 1.23 Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung fällig und ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zah- lungsverzug ist MH berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kos- ten und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank zu berechnen. Die Geltend- machung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt MH vorbehalten.

1.24 Gegen Ansprüche von MH kann der AG nur mit unbestritte- nen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
1.25 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von MH schriftlich bestätigt wurden. Gerät MH mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zu- rücktreten.

1.26 Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind MH  grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden. 


2. Haftung

2.1 MH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestel- len. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungs- durchführung nimmt MH im Namen und auf Rechnung des AG vor. Der AG verpflichtet sich, MH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere der Kosten.
2.2 MH haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.
2.3 Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.
2.4 MHS haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat HS nicht zu verantwor- ten. Diese berechtigen MH, die Leistung um die Dauer der Verzö- gerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.
2.6 MH haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. MH haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
2.7 Die MH durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt MH von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. MH übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
2.9 MH gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von HS keine Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.
2.10 MH hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sor- gen. Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich HS. Wurde ein Auftrag für Drohnenaufnahmen durch den AG erteilt, gilt die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt. Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne, egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich erfolgen Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.

2.11 MH haftet nicht bei technischen Störungen der Kamera-Aus- rüstung.

3. Lizenzierungen und Genehmigungen
3.1 Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter durch MH erfolgt im Auftrag und auf den Namen des AG im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der AG erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der AG überträgt MH die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.
3.2 MH haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizensiert

bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-An- bieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
3.3 Sofern MH nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein foto- grafisches/filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmi- gungen und Nutzungsrechte einzuholen.

3.4 Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass MH diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.

3.5 MH verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der AG lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz einzuholen. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlicher Vorführung auch Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können.

3.6 Für die Schaffung von Quadrocopter-Aufnahmen hat MH die erforderliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.

6. Vertragsauflösung, Kündigung

6.1 Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat MH Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags MH entstehenden Kosten Dritter sind ihm durch den AG zu 100% zu erstatten. Eine Kündi-gung hat schriftlich zu erfolgen.

6.2 Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück- Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfäng- lich bezahlt wurde, und wenn zweitens HS das Briefing nicht ein- gehalten hat. Das Recht zur Nachbesserung durch HS bleibt un- berührt.

7. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit

7.1 Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von MH.
7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.3 Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von MH wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden.

7.4 Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Stand: 20.10.2021

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